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Ambulante Behandlung

Fahrten zur "ambulanten Behandlung" (z. B. bei Ihrem Hausarzt) werden nur noch in Ausnahmefällen, und nach vorheriger Genehmigung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

 

Folgende Ausnahmefälle werden aber von den Krankenkassen genehmigt:

  • Patienten, die mit einem grunderkrankungsbedingten Therapieschema behandelt werden, welches eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist.
  • Und wenn die Behandlung, oder den Krankheitsverlauf, den Patienten so beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Verhinderung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist.

Beide Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt bei:

  • Fahrten zur Strahlentherapie

  • Fahrten zur Chemotherapie

  • Fahrten zu Dialysebehandlungen

  • Mobilitätseingeschränkte Patienten, die einen Schwerbehindertenausweis vorlegen
    mit den Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“.

  • Patienten mit einem Einstufungsbescheid der Pflegestufen 2 oder 3.

  • Gleichgestellt sind auch Patienten, hierbei auch ohne Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Einstufungsbescheides, die vergleichbar mobilitätsbeeinträchtigt sind, und einer längeren ambulanten Behandlung bedürfen.

  • Auch andere Grunderkrankungen können unter diese Regelung fallen
    (z. B. MS-Patienten, Schlaganfall, Parkinson, chronische Wirbelsäulenschäden, usw.)
    Hier muss die ICD Schlüssel-Nr. auf der Verordnung mit angegeben sein.

Vor dem ersten Behandlungstag müssen Sie die Verordnung einer Krankenbeförderung von Ihrer Krankenkasse schriftlich genehmigen lassen.

 

Setzen Sie sich nach Erhalt der Verordnung gerne mit uns in Verbindung, wir beraten und unterstützen Sie bei dem Genehmigungsverfahren.